Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferungs- und Zahlungsbedingungen) Stand 2015

 

1.  Angebot:

Sämtliche Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferungszeit freibleibend.

2.  Auftragserteilung:

Alle Aufträge bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande. Alle hier aufgeführten Bedingungen werden damit zum Vertragsinhalt erhoben.

3.  Gültigkeit:

Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Mündlich oder telefonisch vereinbarte Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regeln unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihren Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wirc; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist. 

4.  Versand:

Der Versand erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfrei bzw fob- und cif- Lieferung vereinbart ist. Bei Vereinbarung einer Frachtvergütung sind die Frachtkosten vom Käufer skontofrei vorzulegen. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung trägt der Käufer auch während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts. Störungen in unserem Betrieb, insbesondere Arbeitsaufstände, Aussperrungen und andere Fälle höherer Gewalt bei uns oder unseren Vorlieferanten, verlängern die Lieferfristen entsprechend. Der Käufer hat hieraus keinen Schadensersatzanspruch. Er hat ein Rücktrittsrecht, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich angemahnt, und wir dann innerhalb von 8 Wochen nach Zugang der Mahnung nicht liefern.

5.  Lieferung:

Bei mangelnder Versandmöglichkeit gilt eine Lieferzeit als eingehalten, wenn die Ware unter schrifrlicher Benachrichtigung des Käufers bereitgestellt ist. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, tragen dann aber die dadurch entstandenen Versandmehrkosten. Die Versandart wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, von uns bestimmt. Verladungen und Transporte werden auf Grund der allgemeinen Bedingungen der Spediteure und Frachtführer vorgenommen. Wir versichern die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und nur auf dessen Kosten. Geraten wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte. Setzt der Käufer uns, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind,  eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Letzteres aber nur, wenn der Verzug auf Vorsatz grober Fahrlässigkeit oder im Falle einer leichten Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte.

6.  Gewährleistung:

Die Ware ist nach dem Durchschnittsausfall der Gesamtlieferung zu beurteilen. Die zur Verwendung gelangenden Rohstoffe und die Art ihrer Verarbeitung bedingen gewisse Abweichungen, insbesondere in der Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, den Abmessungen, der Festigkeit, der Wasseraufnahme und ähnlichen Eigenschaften. Diese sind im Rahmen der Handelsüblichkeit zu tolerieren, zumindest aber im Rahmen etwa einschlägiger DIN- Normen. Soweit Hinweise oder Ratschläge bezüglich der Verarbeitung oder der Verwendbarkeit unserer Ware für bestimmte Zwecke durch uns oder unsere Vertreter gegeben werden, soll dies nach bestem Wissen geschehen, eine Gewährleistung übernehmen wir nicht. Angaben technischer Art gelten nicht als "zugesicherte Eigenschaften" im Rechtssinne.

7.  Verpackung:

Die Verpackung wird, falls nichts anderes vereinbart ist, besonders berechnet und nicht zurückgenommen. Der Plattenversand mit Paletten erfolgt auf Leihpaletten, die nach Gebrauch frachtfrei zurückzusenden sind. Nicht zurückgegebene Leihpaletten werden zu Selbstkosten berechnet.

8.  Zahlung:

Die Zahlung hat - falls nichts anderes vereinbart - innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum können 3% Skonto vom Rechnungsbetrag der Ware abgezogen werden. Werden Kundenwechsel oder Akzepte von uns hereingenommen, so hat der Käufer Diskont, Wechselspesen und -kosten zu tragen. Durch Überschreiten des Zahlungsziels gerät der Käufer sofort in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz zu verlangen. Die Geltendmachung des Verzugsschadens, der über diesen Zinssatz hinausgeht, und die Geltendmachung sonstiger uns auf Grund des Verzugs kraft Gesetzes zustehender Ansprüche und Rechte bleibt vorbehalten. Mit dem Eintritt des Verzugs werden sämtliche gegen den Käufer zustehenden Zahlungsansprüche auf Grund von Warenlieferungen ohne weiteres fällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt, dem Käufer jedes Verfügungsrecht über die noch in seinem Besitz befindliche, von uns gelieferte und in unserem Eigentum stehende Ware - ohne Rücksicht darauf, ob sie bezahlt ist oder nicht - zu entziehen und die Herausgabe dieser Ware an und zu verlangen. Wir können in diesem Falle nach unserer Wahl im Wege der Versteigerung verwerten oder freihändig verkaufen und den Erlös auf unsere Forderungen gegen den Käufer verrechnen oder aber von den betreffenden Kauf- und Lieferungsverträgen insoweit zurücktreten, als es sich um herauszugebende Ware handelt, ohne diese Verträge im einzelnen bezeichnen zu müssen. Der Käufer ist bei Verzug zur Auskunft über die sich in seinem Besitz befindliche von uns gelieferte Ware verpflichtet. Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet ist. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten.

9.  Kreditwürdigkeit:

Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder werden solche vor Vertragsabschluss vorhandene Umstände erst nachträglich bekannt, so können wir vom Vertrage zurücktreten oder sofortige Zahlung in bar verlangen. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt durch Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Käufer gefordert werden kann. Bestehen solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten, so können wir unter Vorlage des Wechsels sofortige Bahrzahlung beanspruchen.

10. Eigentumsvorbehalt:

10-1. Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferter Ware vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher - bei Lieferung an Voll- und Minderkaufleute auch zukünftiger Forderungen - aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der herein gegebenen Wechsel und aller Schecks. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung der Ware durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer. 
10-2. Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich, ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung unserer Ware mit anderen Erzeugnissen erwerben wir Miteigentum an den entsprechenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Für die entstehenden neuen Erzeugnisse gilt im Übrigen das Gleiche wie bei den Vorbehaltswaren.
10-3. Dem Käufer ist die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes gestattet. der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen - ggf. in Höhen unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware - einschließlich aller Nebenrechte an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
10-4. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, bleibt er auch nach der Abtretung zur Einbeziehung ermächtigt, außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung, auch im Rahmen eines Factoring, sind unzulässig. Pfändungen sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kosten erforderlicher Investitionen gehen zu Lasten des Käufers.
10-5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Käufer zur Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware verpflichtet; wir sind berechtigt, die Ware selbst an uns zu nehmen; zu diesem Zweck gestattet der Käufer unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erlischt die Ermächtigung nach vorstehender Ziff. 4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie Pfändung des Liefereigentums durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Auf Verlangen hat der Käufer unverzüglich eine Aufstellung über die uns nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. 2 abgetretenen Forderungen zu übersenden, unter Angabe der genauen Bezeichnung und der Anschrift des Käufers, sowie der Forderungshöhe.
10-6. Wir verpflichten uns Sicherungen auf Verlangen des Käufers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
10-7. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Im Falle des Insolvenzverfahrens ist der Käufer  verpflichtet, sie vor Einleitung des Verfahrens für jeden Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als unser Eigentum deutlich kenntlich zu machen. Sofern wir die von uns gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurücknehmen, ist der Käufer zur spesen- und frachtfreien Rückgabe verpflichtet.

11. Mengelrüge:

Der Käufer hat die Ware sofort nach Auslieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen und vor der Verarbeitung schriftlich unter ausführlicher Begründung anzuzeigen; bei Verletzung dieser Rügepflicht verliert der Käufer die Gewährleistungsansprüche. Sie hat auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluss. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Für nachweisbar mangelhafte Ware wird nach Rücksendung baldmöglichst Ersatz geleistet. Der Käufer hat bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen lediglich einen Anspruch auf kostenfreie Nachlieferung mangelfreier Ware oder auf Minderung. Weitergehende Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung stehen ihm nicht zu. Weitergehende Ansprüche, insbesondere das Recht auf Wandlung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oser beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Abweichungen bis zu 10% in den bestellten Mengen und Typen bilden keinen Grund zur Beanstandung.

12. Erfüllungsort:

Erfüllungsort für die Zahlung und Lieferung sowie für sonstige Verpflichtungen des Käufers ist Espelkamp- Gestringen. Der Erfüllungsort wird nicht dadurch verändert, dass der Verkäufer den Versand übernimmt.

13. Gerichtsstand:

Gerichtsstand für beide Teile - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist Rahden bzw. Bielefeld, soweit die Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur, wenn und soweit der Vertragsschluss im kaufmännischen Verkehr erfolgt.

 

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